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Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz
Wer in Deutschland durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Finanzierungsanspruch für die gesundheitliche Versorgung geltend machen.
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Anwalts- und Prozesskostenhilfen
Wenn die Angeklagten in einem Strafprozess verurteilt werden, müssen sie sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten tragen. Werden die Angeklagten freigesprochen und hat das Opfer im Strafverfahren eigene Kosten verursacht, sind diese unter Umständen selbst zu finanzieren. Kosten können entstehen bei der Beratung und der Vertretung durch RechtsanwältInnen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung. Zur Deckung der Kosten gibt es insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen unterschiedliche Antragsmöglichkeiten.
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Zivilklage auf Schmerzensgeld
Wird eine Person durch einen Angriff körperlich verletzt, dann hat diese in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld und – soweit vorliegend – Ersatz weiterer Schäden. Ein Anspruch wird – gesondert vom Strafverfahren – mit einer Klage in einem Zivilverfahren geltend gemacht und muss anschließend gegen die TäterInnen durchgesetzt werden. Die Durchsetzung des Anspruchs kann langwierig sein und ist mit Risiken behaftet.
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Entschädigung durch das Bundesamt für Justiz
Seit dem 01.01.2007 verfügt das Bundesamt für Justiz über den vom Deutschen Bundestag eingerichteten Fonds, um Opfer rechter Gewalt schnell und unbürokratisch zu entschädigen (vormals bei der Bundesanwaltschaft angesiedelt). Betroffene sind daher nicht darauf angewiesen, einen Schmerzensgeldanspruch durch eine Zivilklage gegen die TäterInnen geltend zu machen.

