Was ist Diskriminierung? Ein Ratgeber
Was ist Diskriminierung? Wie kann ich mich schützen? Wo erhalte ich Hilfe? Diese Fragen beantwortet die Broschüre »Schutz vor (rassistischer) Diskriminierung. Wie wehre ich mich?«. Herausgegeben ist der Ratgeber von der Antidiskriminierungsstelle Brandenburg im Büro der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg.
Die Broschüre enthält neben der hier veröffentlichen deutschen Fassung Informationen in Russisch, Englisch, Französisch, Polnisch, Vietnamesisch, Serbisch-Kroatisch-Bosnisch und Arabisch. Der Ratgeber gibt erste Auskünfte, wie man sich wehren kann. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf rassistischer Diskriminierung.
Was ist Diskriminierung?
Immer wenn Sie wegen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe schlechter behandelt werden als andere, spricht man von Diskriminierung. Wenn Sie etwa wegen der Hautfarbe, ethnischen Herkunft, Nationalität, Kultur, Sprache, Religion, Weltanschauung, sexuellen Orientierung, des Alters, Geschlechts oder einer Behinderung oder anderen Merkmalen schlechter behandelt werden, sollten Sie sich Unterstützung holen und sich wehren, denn Diskriminierung ist in Brandenburg nicht erwünscht.
Jeder Mensch sollte grundsätzlich die gleichen Chancen erhalten und fair behandelt werden. Egal ob Ihre Familie aus einem anderen Land kommt, Sie eine andere Hautfarbe oder Augenform haben als die Mehrheit oder mit zum Beispiel russischem Akzent sprechen.
Oft führen unbewusste wie auch bewusste Vorurteile der Menschen zu diskriminierenden Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen. Dadurch entsteht Benachteiligung.
Verbotene Formen von Diskriminierung
Wenn in Stellenausschreibungen eindeutig geschrieben steht, dass Bewerbungen von Ausländerinnen und Ausländern nicht berücksichtigt werden, handelt es sich um eine direkte Diskriminierung, weil Sie im Vergleich zu einer anderen Gruppe benachteiligt werden, obwohl Sie die gleichen oder sogar bessere Fähigkeiten mitbringen könnten als die deutschen Bewerberinnen und Bewerber. Genauso liegt der Fall, wenn eine Gruppe von »ausländisch aussehenden« Jugendlichen ohne nachvollziehbaren Grund nicht in eine Disco eingelassen wird, aber eine Gruppe von »deutsch aussehenden« Jugendlichen schon. Juristisch wird das als eine unmittelbare Benachteiligung bezeichnet.
Gleichzeitig gibt es sehr häufig die sogenannte indirekte Diskriminierung, welche hinter Regeln und Bedingungen versteckt ist, die auf den ersten Blick neutral für alle erscheinen. Jedoch werden bestimmte Gruppen dadurch benachteiligt, zum Beispiel wenn für eine Bewerbung als Küchenhilfe sehr gute Deutschkenntnisse gefordert werden, obwohl diese für die eigentliche Tätigkeit nicht notwendig sind. Somit schließen Arbeitgeber viele zugewanderte Bewerberinnen und Bewerber aus und diskriminieren damit indirekt. Wenn Banken Kreditanträge aus Wohnvierteln mit schlechtem Ruf ablehnen, erscheint es erst mal so, als ob es alle aus dem Viertel gleich trifft. Da dort aber oft Zugewanderte leben, sind sie häufiger von der Ablehnung der Kredite betroffen. Juristisch wird das als eine mittelbare Benachteiligung bezeichnet.
Weiterhin zählt Belästigung zu den verbotenen Formen von Ungleichbehandlung. Es geht um die Verletzung der Würde einer Person durch Worte, Blicke oder auch Abbildungen. Die Palette reicht dabei von unangenehmen Anspielungen und schwulenfeindlichen oder rassistischen Witzen am Arbeitsplatz, über abfällige Bemerkungen über bestimmte Gruppen, Mobbing oder sexuelle Anspielungen bis hin zu ständigen Beleidigungen, Anfeindungen oder Einschüchterung.
Auch die Demütigung von Kundinnen und Kunden wegen ihrer Herkunft ist verboten. Dazu zählt auch, wenn ohne konkreten Vorwurf ein Mensch afrikanischer Herkunft willkürlich des Ladendiebstahls verdächtigt und kontrolliert wird.
Es ist auch verboten Sie zu diskriminieren, weil Sie sich für eine andere diskriminierte Person einsetzen. So zum Beispiel wenn Sie sich bei Ihrem Chef darüber beschweren, dass eine Kollegin als Frau oder wegen ihrer Herkunft benachteiligt wird, und Sie wegen dieser Beschwerde danach ebenfalls schlechter behandelt werden. Dies nennt man Viktimisierung.
Eine weitere verbotene Form von Diskriminierung ist, wenn die Chefin einer Versicherungsfirma ihren Mitarbeitenden vorgibt, Autoversicherungen an Personen aus Russland zu teureren Tarifen zu verkaufen, weil die »alle so halsbrecherisch fahren«. Macht die Chefin diese Vorschrift, diskriminiert sie, indem sie eine Anweisung zur Benachteiligung gibt.
Erlaubte Unterscheidung
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung. Wenn für eine Arbeitsstelle sehr gute Deutschkenntnisse nötig sind, müssen alle Bewerber diese vorweisen können. Wenn das Leben von Nelson Mandela verfilmt wird, kann keine Schauspielerin mit weißer Haut einklagen, dass sie die Rolle ebenso gut spielen könnte und wegen Diskriminierung die Gage nicht erhalten hat.
Positive Maßnahmen
Es ist auch erlaubt Personengruppen zu fördern, die bisher benachteiligt wurden. Deshalb gibt es beispielsweise Frauenförderprogramme oder gezielte Unterstützungskurse für arbeitslose Zugewanderte. Diese dienen dazu, bestehende Benachteiligung auszugleichen. Fällt diese weg, wären auch die Förderprogramme nicht mehr erlaubt.
Wie kann ich mich vor Diskriminierung schützen?
In unserem Grundgesetz ist zwar geregelt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Und die Landesverfassung verbietet Diskriminierung. Aber in der Praxis gab es viele Lebensbereiche, in denen kein Schutz vor Diskriminierung bestand. Für den Arbeitsbereich und Handlungen wie Einkaufen oder Mieten gibt es seit August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es hat zum Ziel die Diskriminierung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale zu verhindern oder zu beseitigen. Geschützt werden Menschen, die benachteiligt werden wegen:
- der ethnischen Herkunft oder rassistischen Zuschreibungen (das Gesetz nennt das Benachteiligung aus Gründen der Rasse)
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität.
Mithilfe dieses neuen AGG können Sie sich besser und verstärkt gegen die Diskriminierung bei der Arbeit wehren und schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt sowohl für Arbeitgeber und Vorgesetzte als auch für den Umgang zwischen Kolleginnen und Kollegen. Zudem sind Benachteiligungen unzulässig im Bewerbungsverfahren, bei Einstellungsbedingungen und auch bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie der Höhe des Lohns oder der Möglichkeit zum beruflichen Aufstieg.
Auch in anderen Gebieten schützt das AGG, so beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, bei der Bildung oder beim Sozialschutz. Egal ob in Fitnessstudios, Diskotheken, Hotels/Gaststätten, Läden oder bei Banken, der Bahn oder Reiseveranstaltern, um nur einige Beispiele dafür zu nennen. Kommt es zu einem Vertragsabschluss zu ungünstigeren Konditionen oder sogar zu einer Ablehnung eines Vertragsabschlusses (»Sie dürfen hier nicht rein«, »Sie bekommen diesen Service nicht von uns«, »Sie müssen mehr bezahlen als andere«), können Sie sich mithilfe des AGG wehren.
Wenn Diskriminierung passiert, können und sollten Sie sich dagegen wehren! Erst recht, wenn mit der Diskriminierung gegen Recht und Gesetz verstoßen wird. Es muss nicht erst körperliche Verletzungen geben, bevor Sie sich aktiv wehren.
Wenn Bedienstete des Landes gegen diesen Artikel verstoßen, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. Das ist ein formloser Brief, in welchem Sie der Behördenleitung mitteilen, wer wann wie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat.
Unterstützung holen
Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, aber nicht sicher sind, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung stattgefunden hat, können Sie dies mit der Hilfe einer Anlaufstelle abklären.
Auch wenn Sie selbst keine weiteren Schritte unternehmen wollen, ist Ihr Bericht für Beratungsstellen wichtig, um Aktivitäten entwickeln zu können, die weitere Diskriminierung verhindern. Wenn Sie es wünschen, können Sie anonym bleiben.
Wenn es sich um Diskriminierung handelt und Sie sich entschlossen haben, etwas dagegen zu tun, sprechen Sie in der Familie oder im Freundeskreis darüber.
Um sich vor ungewollten Folgen der Gegenwehr zu schützen, können Sie eine der Beratungsstellen aufsuchen und dann gemeinsam nach Lösungen suchen. Die Einrichtungen haben unterschiedliche Angebote, wie sie unterstützen können. Manche ermöglichen auch Klärungsgespräche wie zum Beispiel mit Ausbildern, Arbeitgebern oder Kollegen.
Diese Anlaufstellen beraten kostenlos und Sie erhalten auch Information über eventuell vorhandene juristische Möglichkeiten, wie Sie zum Beispiel vor Gericht gegen Diskriminierung klagen können.
Sie haben das Recht sich zu beschweren und können mit einer Beratungsstelle klären, ob es neben der Beseitigung der Diskriminierung auch Schadensersatz oder eine finanzielle Entschädigung (Schmerzensgeld) geben kann.
Falls Sie Bedenken wegen möglicher Gerichtskosten haben, gibt es für dieses Problem auch verschiedene Möglichkeiten:
- bei arbeitsrechtlichen Diskriminierungen können die Kosten von einer Gewerkschaft übernommen werden, wenn Sie Mitglied sind.
- Sie können unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.
- Normalerweise ist der erste Termin bei Anwälten umsonst. Klären sie dies bei der Terminvereinbarung ab. Beim ersten Treffen können Sie dann die weitere Kostenübernahme besprechen. Bei geringem Einkommen können Sie eventuell Beratungshilfe erhalten.
- Sie können auch mit einer Beratungsstelle klären, ob ein bestehender Rechtshilfefonds unter Umständen in Anspruch genommen werden kann.
Gedächtnisprotokoll, wie geht das?
Egal, ob Sie für ein Gericht den Vorfall dokumentieren wollen, oder einer Beratungsstelle aufzeigen, was vorgefallen ist, einige Informationen sind immer wichtig. Oft wird nach einem Gedächtnisprotokoll gefragt werden. Am besten schreiben Sie sich den Vorfall möglichst bald auf und unterschreiben den Text mit Datumsangabe. Beantworten Sie dabei folgende Fragen:
- 1. Wo und wann geschah es?
- 2. Wie wurde diskriminiert?
- 3. Woran lässt sich erkennen, dass wegen der Hautfarbe/Herkunft oder anderer Merkmale diskriminiert wurde?
- 4. Wer war alles beteiligt?
- 5. Was geschah genau in welcher Reihenfolge?
- 6. Welcher Schaden ist entstanden?
- 7. Welche Zeugen oder Belege gibt es möglicherweise?
- 8. Welche Schritte wurden bereits unternommen?
Was Zeugen tun können
- Sich als Zeuge zur Verfügung stellen.
- Andere Zeugen ansprechen und ebenfalls zur Aussage motivieren.
- Bei bedrohlichen Situationen die Polizei rufen.
- Bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn es um Gewalt oder Volksverhetzung geht.
- Eine schriftliche Beschwerde an die Bahn, die Bank, die Polizei etc. formulieren, wenn dort Diskriminierung beobachtet wurde.
Wohin wende ich mich?
Die Antidiskriminierungsstelle Brandenburg: Sie befindet sich im Büro der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg. Sie vermittelt – soweit vorhanden – örtliche Ansprechpartner. Sie dokumentiert Fälle, interveniert und führt vorbeugende Maßnahmen durch.
Telefon 0331 8665954
Die kommunalen Beauftragten: Alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie eine Vielzahl anderer Kommunen haben Ausländer- bzw. Integrationsbeauftragte. Manche arbeiten gleichzeitig auch als Gleichstellungsbeauftragte (für die Gleichheit von Mann und Frau) und als Behindertenbeauftragte oder haben Kollegen. Sie sind Ansprechpartner vor Ort für alle Zugewanderten und mit Rassismus Konfrontierte. Die Telefonzentrale der Kreis- oder Stadtverwaltung nennt Ihnen die Kontaktdaten und kann Sie direkt verbinden.
Der Verein Opferperspektive e. V.: Die Opferperspektive unterstützt Opfer rechter Gewalt durch psychologische, soziale, rechtliche und politische Hilfe. Der Verein bietet landesweit Beratung und Begleitung vor Ort an.
Rudolf-Breitscheid-Straße 164
14482 Potsdam
Telefon 0331 8170000
Die Schiedsstellen in den Gemeinden: In vielen Gemeinden arbeiten ehrenamtliche Schiedsfrauen oder Schiedsmänner. Sie können um Schlichtung gebeten werden, wenn Sie nicht gleich vor Gericht ziehen wollen. Adressen und Telefonnummern erhalten Sie in der Gemeinde- oder Amtsverwaltung oder beim nächsten Gericht.
Die Regionalen Arbeitsstellen für Ausländerfragen, Jugendarbeit und Schule (RAA Brandenburg): Die RAAs fördern interkulturelle Erziehung und unterstützen die Integration von Zugewanderten. Im Land Brandenburg gibt es regionale Niederlassungen und überregionale Projekte. Adressen sind über die Geschäftsstelle zu erhalten:
Benzstraße 11/12
14482 Potsdam
Telefon 0331 747800
Was können Sie machen, wenn …
… Sie in Geschäften schlecht bedient werden, in Diskotheken oder Restaurants abgewiesen werden:
Sie können sich schriftlich beim Inhaber beschweren oder beim Gewerbeaufsichtsamt. Wenn Zugewanderte oder Deutsche aus rassistischen Gründen nicht bedient oder eingelassen werden, kann dies gegen die »Zuverlässigkeit« und sittliche Reife des Betreibers sprechen. Es kann eine Geldstrafe etwa wegen Beleidigung verhängt oder auch die Betriebserlaubnis entzogen werden.
Es kann zeitnah auch eine Klage nach dem AGG eingereicht und Schmerzensgeld oder Schadensersatz eingefordert werden.
… Sie Probleme am Arbeitsplatz haben:
Wenn es einen Betriebs- oder Personalrat oder Vertrauensleute im Betrieb gibt, wenden Sie sich an diese. Werden Sie von Kollegen oder Kolleginnen diskriminiert, ist das eine Störung des Betriebsfriedens. Die Verursacher können abgemahnt oder sogar gekündigt werden. Informieren Sie die Vorgesetzten, der Arbeitgeber hat die Pflicht Sie vor Diskriminierung zu schützen. Er ist zudem verpflichtet, eine Beschwerdestelle für Diskriminierungen zu errichten. Wenn Sie sich vom Arbeitgeber diskriminiert fühlen, sprechen Sie mit einer Beratungsstelle, was Sie mit welchen Konsequenzen machen können. Wenn Sie sich mithilfe des AGG wehren wollen, ist Eile geboten, da sehr kurze Fristen gelten.
… Sie feststellen, dass im Bewerbungsverfahren diskriminiert wird:
Wenn Sie die Diskriminierung nachweisen können, können sie Klage mit dem AGG erheben und drei Monatsgehälter Entschädigung einfordern. Es ist schnell eine Entscheidung zu finden, da sehr kurze Fristen gelten. Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, um Hinweise auf Diskriminierung zu sammeln. Diese kann zum Beispiel eine Bewerbung mit arabischem Namen mit einem ausgedachten deutschen Namen ersetzen, absenden und vergleichen, ob der Arbeitgeber auf diese Bewerbung anders reagiert.
… Sie Beleidigungen und Beschimpfungen erhalten:
Grundsätzlich kann jede Person, die beleidigt wurde, Anzeige erstatten und Strafantrag stellen. Dies machen Sie bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft. Wenn zum Hass gegen eine Bevölkerungsgruppe aufgerufen wird, muss die Staatsanwaltschaft wegen »Volksverhetzung« ermitteln.
… Sie feststellen, dass es Probleme in der Schule gibt:
Lehrkräfte sind verpflichtet einzugreifen, wenn undemokratisches Verhalten an den Tag gelegt wird. Den Lehrkräften selbst ist es durch die Landesverfassung verboten, Schüler zu diskriminieren. Wenn es doch passiert, kontaktieren Sie die Lehrkraft und/oder die Schulleitung. Wenn Gespräche nicht helfen, können Sie auch Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
… Sie feststellen, dass Sie bei der Wohnungssuche schon am Telefon abgewiesen werden:
Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein ausländischer Akzent der Grund dafür ist, dass Sie nicht einmal aufgefordert werden Ihre Bewerbungsunterlagen einzureichen, versuchen Sie Folgendes: Bitten Sie muttersprachliche Freunde, beim Vermieter zehn Minuten nach einer Absage an Sie anzurufen und nach der Wohnung zu fragen. Wenn die Wohnung dann wieder frei ist, protokollieren Sie das Gehörte und konfrontieren Sie den Vermieter damit oder gehen Sie zu einer Anlaufstelle.
Zusammengefasst gesagt: Wenn Sie benachteiligt werden, protokollieren Sie den Vorfall. Sprechen Sie die Person oder Organisation, die diskriminiert, darauf an. Bringen Sie sich aber nicht in Gefahr. Informieren Sie die Verantwortlichen. Lassen Sie sich Unterstützung geben. Prüfen Sie die Möglichkeiten, sich zu wehren. Nutzen Sie eine Beratungsstelle, wenn Sie alleine nicht weiterkommen. Solange es Diskriminierung in unserer Gesellschaft gibt, sind die Menschenrechte noch nicht verwirklicht.
(mabe)
Files:
schutz_vor_diskriminierung.pdf[2008, 84 S.]
application/pdf 4.2 MB

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