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Antidiskriminierung

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Source: Stefan Gloede

Beratung Betroffener rassistischer Diskriminierung

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22.12.2009

Rassistische Diskriminierung - Wehren Sie sich

»Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner sozialen Herkunft oder Stellung, seiner Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden.« Art. 12, Abs. 2 Landesverfassung Brandenburg

Hatten Sie in Ihrem Alltag die Erfahrung – beim Einkauf, bei der Suche nach einer Wohnung, beim Abschluss einer Versicherung, bei der Arbeitsuche oder in Ihrer Freizeit – aufgrund Ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Sprache ungleich behandelt worden zu sein? Wenn Sie aufgrund Ihrer Hautfarbe, Nationalität, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion oder Lebensweise ungleich behandelt werden, liegt eine rassistische Diskriminierung vor.

Niemand darf Sie deswegen diskriminieren. Wer Sie deshalb beleidigt oder benachteiligt, tut unrecht. Diskriminierende Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen sind nicht rechtens. Jeder Mensch hat ein Recht auf gleiche Behandlung und gleiche Chancen.

Das sagt auch der Gesetzgeber: im Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3, in der Brandenburger Landesverfassung in Artikel 12 Absatz 2 und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Entscheidend für die Einschätzung, ob eine rassistische Diskriminierung vorliegt, ist Ihre persönliche Wahrnehmung.

(mabe)

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