Zivilgesellschaftliches Bündnis kritisiert fehlerhafte staatliche Konsequenzen aus dem NSU-Komplex und mangelhafte Maßnahmen gegen Rassismus

Der aktuelle Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland an den UN-Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung ist ein Zeugnis der mangelnden Problembewältigungskompetenz der Bundesregierung. Ihr ist es bislang nicht gelungen, effektive Maßnahmen gegen Rechtsextremismus und Rassismus zu entwickeln und umzusetzen.

Ein breites Bündnis aus Anwält_innen der Nebenklage des „NSU“-Prozesses,  zivilgesellschaftlichen Organisationen, WissenschaftlerInnen und BürgerInnen aus ganz Deutschland formierte sich , um die fehlerhafte staatliche Problembearbeitung anzuklagen und Verbesserungen einzufordern.

In unserem Gegenbericht zum Staatenbericht der Bundesregierung nehmen wir eine völlig andere Problemanalyse zum „NSU“-Komplex vor und mahnen die Einleitung notwendiger Maßnahmen an, um Einzelne und Gruppen in Zukunft besser vor Diskriminierung zu schützen.

Parallelbericht zum 19.-22. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland an den UN-Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD) April 2015, Berlin, Deutschland:

NSU und institutioneller Rassismus -gemeinsamer Parallelbericht (pdf) – deutsch

NSU and institutional Racism – joint parallel Report (pdf) – english

 

Institutioneller Rassismus am Beispiel des Falls der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) und notwendige Schritte, um Einzelne und Gruppen vor rassistischer Diskriminierung zu schützen

Die Bundesrepublik Deutschland hat das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form rassistischer Diskriminierung vom 7. März 1966 (ICERD) ratifiziert. In diesem Rahmen unterrichtet die Bundesregierung den UN-Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD) regelmäßig über die Maßnahmen, die staatliche Stellen zur Verhinderung und Beseitigung von rassistischer Diskriminierung ergreifen. Aktuell hat die Bundesregierung den 19.-22. Staatenbericht vorgelegt.

Der UN-Antirassismus-Ausschuss wird sich auf seiner Sitzung vom 5.-6. Mai 2015 mit dem Staatenbericht Deutschlands befassen. Dabei prüft der Ausschuss, wie Deutschland seine Verpflichtungen aus der UN-Antirassismus-Konvention (ICERD) umgesetzt hat und unterbreitet der Bundesrepublik Deutschland Handlungsempfehlungen.
Die Bundesrepublik Deutschland führt in ihrem 19.-22. Staatenbericht viele Maßnahmen auf, mit denen sie Rassismus, Antisemitismus und Xenophobie entgegentritt, verschweigt dabei jedoch dringenden Handlungsbedarf: Innerhalb des Sicherheitsapparats herrschen strukturelle Missstände, die zu rassistischen Diskriminierungen führen und die Maßnahmen gegen institutionellen Rassismus notwendig machen. Obwohl der Staatenbericht den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) thematisiert, versäumt die Bundesregierung, das breite Spektrum rassistischer Diskriminierung, welches der Fall vor Augen führt, zu adressieren oder sogar zu begreifen.(1) Es ist unerlässlich für die Bundesrepublik Deutschland, sich mit diesen Missständen kritisch auseinanderzusetzen, um ihren aus der Ratifizierung der Anti-Rassismus-Konvention der Vereinten Nationen (ICERD) resultierenden Verpflichtungen vollständig nachzukommen.

Artikel 1 des ICERD bestimmt als rassistische Diskriminierung „jede auf der ‚Rasse’, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen und ethnischen Herkunft beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen,  wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.“(2)
Anhand des „NSU“-Komplexes werden Probleme der Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung der staatlichen Verpflichtungen nach ICERD in folgenden Feldern sichtbar:
Artikel 2: Beseitigung jeglicher rassistischer Diskriminierung
Artikel 4: Verbot der Anstachelung zum rassistischen Hass
Artikel 5: Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 6: Schutz vor rassischer Diskriminierung
Artikel 7: Erziehung und Bildung (mit Blick auf staatliche Behörden).

I. Institutioneller Rassismus am Beispiel der „NSU“-Mord- und Anschlagsserie

Die Bundesrepublik Deutschland behauptet in dem 19.-22. Staatenbericht, sie würde rassistische Straftaten entschieden verfolgen. Hierzu gehöre auch, die Ermittlungsmethoden und die Ermittlungszusammenarbeit der verschiedenen Stellen immer wieder auf den Prüfstand zu stellen. Die Bundesrepublik Deutschland  behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Aufdeckung der rechtsextremen Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ im November 2011 zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Ermittlungsarbeit geführt habe. Dies ist nach unserer Auffassung nicht der Fall: Bis heute sind die staatliche Problemanalyse und entsprechend auch die staatliche Strategieentwicklung mangelhaft.
1. Die rassistische und extrem rechte Terrorgruppe „NSU“, die  mindestens aus drei Mitgliedern bestand, wird für mindestens zehn Morde (neun davon an Personen mit Migrationshintergrund und einen an einer Polizistin ohne Migrationshintergrund) und drei Bombenanschläge verantwortlich gemacht. Ein Anschlag galt einer Gaststätte, deren Betreiber einen türkischen Migrationshintergrund hat, ein zweiter Anschlag einem Lebensmittelgeschäft, dessen Besitzer einen iranischen Migrationshintergrund hat. Beim dritten Anschlag detonierte eine Nagelbombe in einer belebten Einkaufsstraße, in der zahlreiche Menschen mit türkischer Familienbiographie ihre Geschäfte haben. Der erste Mord wurde im Jahr 2000 verübt, der letzte Mord 2007.
Die Terrorgruppe finanzierte sich u.a. über den Vertrieb eines antisemitischen Brettspiels, durch Spenden aus rechtsextremen Kreisen und durch mindestens 15 Banküberfälle. Auch staatlich alimentierte Neonazis haben als V-Leute der  Verfassungsschutzbehörden im Untergrund lebende Mitglieder der Terrorgruppe mit Geldbeträgen unterstützt.

Nach einem gescheiterten Banküberfall am 4. November 2011 kam es zu der Selbstenttarnung des „NSU“: Zwei seiner Mitglieder, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos, starben unmittelbar nach einem gescheiterten Überfall und das mutmaßlich dritte Mitglied, Beate Zschäpe, verschickte ein Bekennervideo an verschiedene Institutionen (u.a. an Medien und ein islamisches Kulturzentrum), in dem sich die Gruppe zu den Taten bekannte.
Das Video belegt den rassistischen Hintergrund der Taten: Den ersten neun Opfern – als Türken bezeichnet – wird das Lebensrecht in Deutschland abgesprochen. Die gezielte Hinrichtung von  Einzelpersonen und die Sprengstoffanschläge sollten die  nationalsozialistisch geprägten völkisch-rassistischen Vorstellungen des „NSU“ verwirklichen und Migranten in Angst und Schrecken versetzen. In den Jahren 1998 bis 2011 konnte der „NSU“ unbehelligt seine Taten begehen, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden Neonazis als Täter ernsthaft in Erwägung zogen und gesucht hätten.
Beate Zschäpe ist gegenwärtig, neben vier weiteren als Unterstützer Angeklagten, Hauptangeklagte in einem Strafverfahren u.a. wegen Gründung einer terroristischen Organisation, mehrfachen Mordes und mehrfacher Anschläge. Die Sicherheitsbehörden wollen bis zur Selbstenttarnung am 4. November 2011 von der Existenz des „NSU“ nichts gewusst haben. Bis dahin wurde den Taten kein rassistisches Motiv zugeschrieben. Es wurde lediglich festgestellt, dass die neun Morde an Migranten Teil einer Serie waren, da sie alle mit derselben Waffe – einer Ceska 83 – begangen worden waren. Eine Verbindung zwischen den drei Bombenanschlägen sowie zwischen der Mordserie und den Bombenanschlägen sowie dieser Taten mit dem Mord an einer Polizistin wurde von den verschiedenen ermittelnden Behörden nicht hergestellt. Ebenso wenig wurde die Serie von 15 Banküberfällen mit den übrigen Taten in Zusammenhang gebracht.
2. Die Bundesregierung behauptet in ihrem Bericht, dass „der rechtsextremistische Hintergrund der Straftaten erst nach Entdeckung des ,NSU‘ offenbar wurde und die Ermittlungen vorher allen möglichen Hinweisen nachgingen […].“(3) Diese Behauptung ist nicht richtig; es gab bereits vor der  Selbstenttarnung des „NSU“ entsprechende Hinweise (vgl. 3c), die von den Strafverfolgungsbehörden übergangen wurden, da diese durch institutionellen Rassismus geprägte Ermittlungsansätze verfolgten (vgl.3b-d).

Auch erweckt der Bericht der Bundesregierung den Eindruck, als sei das einzige Problem bei den Ermittlungen gewesen, dass Polizei- und Verfassungsschutzbehörden nicht koordiniert vorgegangen seien, der Datenaustausch in Bezug auf Rechtsextreme zwischen ihnen mangelhaft und die Erkenntnisse über die rechtsextreme Szene nicht ausreichend gewesen seien. In diesen Bereichen wird entsprechend eine Vielzahl von Maßnahmen aufgeführt, die ein Resultat dieser staatlichen Problemdeutung  darstellen (vgl. 3e).

Diese Darstellung verdeckt institutionellen Rassismus als eine  wesentliche Ursache, warum nach den einzelnen Taten des „NSU“ systematisch in falsche Richtungen und gegen die Opfer und ihre Angehörigen ermittelt wurde (vgl. 3a).

Die Darstellung in dem Bericht widerspricht nicht nur den in Punkt 3) dargelegten und bekannten Tatsachen, sondern auch den Feststellungen des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zum „Nationalsozialistischen  Untergrund“. Dieser hat zwar institutionellen Rassismus nicht als Ursache benannt, aber immerhin festgestellt, dass bei den Morden und Anschlägen gerade nicht in alle Richtungen ermittelt wurde. Die  zusammenfassende Bewertung der Ermittlungen der Polizei lautet wie folgt:
„Der Ausschuss hat aus den vorliegenden Akten den Eindruck gewonnen, dass die meisten Ermittler sowohl bei der ,Ceska‘-Mordserie als auch bei den Sprengstoffanschlägen in Köln nicht nur den Schwerpunkt auf die Ermittlungsrichtung ,Organisierte Kriminalität‘ gelegt, sondern an diesem Schwerpunkt auch dann noch festgehalten haben, als Spur um Spur in diese Richtung ergebnislos blieb […]. In diesem Fall hätte ein unbefangener Blick auf die Gesamtheit aller Opfer es jedenfalls nahegelegt, intensiv in Richtung eines möglichen rechtsterroristischen oder rassistischen Tathintergrunds zu ermitteln. Sehr kritisch betrachtet der Ausschuss die Widerstände, denen die Ansätze zu einer solchen Erweiterung des Blickfelds und Neuausrichtung der Schwerpunkte im Kreis der Ermittler  begegneten. Denn es ist ja nicht so, dass es keine Gründe gegeben hätte, andere Ermittlungsansätze zu verfolgen und die
Hypothese ,Organisierte Kriminalität‘ zurückzustellen: Die Spuren in diese Richtung waren ergebnislos ausermittelt. Die wenigen Merkmale, die tatsächlich alle Opfer [hier geht es um die Opfer mit ausländischer Familienbiographie] gemeinsam haben –  Berufsgruppe, Lebensalter, Geschlecht, ausländische Herkunft – konnten sie mit keiner bekannten kriminellen Organisation in Konflikt bringen. Nur eine rassistische Tatmotivation traf tatsächlich auf alle Opfer zu.“(4)

3. Die Ermittlungen zu allen zehn Morden und den drei Anschlägen waren zu einem wesentlichen Teil von institutionellem Rassismus und nicht von polizeitaktischen Erwägungen geleitet.
a) Der „NSU“ hat neun seiner zehn Opfer nach rassistischen Kriterien ausgewählt und ermordet. Diese Ermordeten waren Teil der deutschen Gesellschaft, wurden aber als „Fremde“ betrachtet und als „Türken“ hingerichtet.
Institutioneller Rassismus liegt vor, wenn Institutionen rassistische Zuordnungen übernehmen und daraus für die so markierten Menschen systematische Benachteiligungen folgen. Institutioneller Rassismus bedeutet nicht, dass notwendigerweise alle Personen, die in entsprechenden Institutionen arbeiten, persönlich rassistische Absichten verfolgen. Der Rassismus ist stattdessen oft in Routinen und Regelungen eingewoben, welche diese Diskriminierung erzeugen, ohne dass es den Beteiligten auffallen muss. Somit ist institutioneller  Rassismus „das kollektive Versagen einer Institution, die Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft nicht angemessen und professionell behandelt“.(5)

b) Die Ermittlungsbehörden verfolgten bei allen neun Morden an Migranten und den drei Bombenanschlägen mit Nachdruck  Ermittlungshypothesen, die die Opfer zu Tätern machten:
Sie gingen davon aus, dass die Täter auch Migranten sind und – wie
mutmaßlich die Opfer –, der organisierten Kriminalität angehören, wahlweise dem Drogenhandel oder Glücksspiel, der Mafia oder einer noch nicht bekannten kriminellen Organisation. Rassismus wurde bis zum siebten Mord von keiner der verschiedenen ermittelnden Mordkommissionen in den jeweiligen Bundesländern in Erwägung gezogen. Nach dem achten und neunten Mord wurde erneut eine operative Fallanalyse (OFA) durchgeführt. Hier wurde  „türkenfeindliche Gesinnung“ als mögliches Tatmotiv neben dem der organisierten Kriminalität benannt, jedoch verfolgte man diesen Ermittlungsansatz nur wenige Monate ernsthaft.(6)

Bereits am Tag der Vorstellung dieser OFA wurde aus Unzufriedenheit mit ihrem Ergebnis, dass Türkenfeindlichkeit als Motiv denkbar ist, eine weitere OFA beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Auftrag gegeben.(7) Diese kam im September 2006 zu dem Ergebnis, dass das Motiv ausschließlich in der organisierten Kriminalität zu suchen sei.(8) Bei dem zehnten Mord im Jahre 2007 wurden Sinti und Roma öffentlich als Täter verdächtigt; es wurde bis 2010 fast  ausschließlich in diese Richtung ermittelt. Ein politisches Motiv für den Mord wurde hingegen nie in Betracht gezogen und Hinweise auf eine mögliche Verbindung zwischen dem Mord an der Polizistin und den neun Morden an Migranten wurden ignoriert.

Auch bei dem Mord an der Polizistin verstellten also institutionell rassistische Annahmen den Blick der Strafverfolgungsbehörden und verhinderten eine Ermittlung in alle Richtungen.
c) Während fast ausschließlich die These verfolgt wurde, dass die Täter Migranten oder Mitglieder von Minderheiten und in der organisierten Kriminalität zu suchen seien, wurde eine Vielzahl von Hinweisen auf ein rassistisches Motiv übergangen.
Mehrere Opfer und Opferangehörige äußerten im Rahmen der Ermittlungen den aktenkundigen Verdacht, dass die Taten rassistisch motiviert sein könnten.(9) Diese ausdrücklichen Hinweise wurden übergangen und den Betroffenen mitunter sogar ausgeredet, ohne dass dieser Ansatz durch die jeweils ermittelnden Mordkommissionen überprüft wurde. Stattdessen ermittelte man intensiv in den  Opferfamilien und die Angehörigen wurden in Vernehmungen und öffentlich beschuldigt, Wissen zurückzuhalten.

Entsprechend ihrer Medienstrategie wies die Polizei wiederholt JournalistInnen darauf hin, dass die Ermittler auf eine „Mauer des Schweigens“ in den Opferfamilien stießen. Dies spräche dafür, dass diese in einer Parallelgesellschaft mit einem starken Omertà-gleichen  Schweigekodex lebten.
An fast allen Tatorten gab es außerdem ZeugInnen, die die mutmaßlichen Täter vom Äußeren her eher als „Deutsche“ beschrieben und Beschreibungen abgaben, die auf die mutmaßlichen Täter Mundlos und Böhnhardt passten. Diesen Hinweisen wurde nicht oder nur sehr oberflächlich nachgegangen.(10)

Intensiv nachgegangen wurde im Gegenzug all jenen Hinweisen, auch von offensichtlich unglaubwürdigen Informanten, die in Richtung migrantische Täter, Sinti und Roma und organisierte Kriminalität deuteten. Unter anderem ermittelte die Polizei aufgrund einer falschen DNA-Spur zwei Jahre lang nach einer reisenden „Phantom-Frau“. In diesem Zusammenhang informierten die Behörden die Medien über „Ermittlungen im Zi-Wort-Milieu“ und der angeblich „heißesten Spur“ bei verdächtigen „Sinti-Clans“ bzw. bei Mitgliedern von „mobilen sozialen Gruppen wie Sinti und Roma, die doch schwer zu fassen sind“.
Ebenfalls nicht verfolgt wurden Hinweise von Ermittlungsbeamten und ZeugInnen auf Ähnlichkeiten der Täter der Morde und des Nagelbombenanschlags in Köln.(11) Diese Parallele zwischen den Taten wurde vernachlässigt, da sie nicht zu der These passte, dass hinter den Morden eine migrantische organisierte Kriminalität stehe.

Schließlich wurde in der Neonaziszene das Kürzel „NSU“ schon im Jahr 2001 – also knapp zehn Jahre vor dessen Selbstenttarnung – verwendet, als in einer neonazistischen Publikation dem „NSU“ für seine finanzielle Spende gedankt wurde.(12) Auch feierte im Jahr 2010 in dem Lied „Döner Killer“ die Musikband „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ die neun Morde an Migranten. In der  Neonazi-Szene waren die Morde also bereits zu einem Zeitpunkt als rassistische Taten bekannt, als die Sicherheitsbehörden hartnäckig die Opfer und deren Familien beschuldigten und weiterhin nicht nach Neonazis suchten. Obgleich es keinerlei Beweise für die These gab, dass die Morde im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität stehen könnten, wurden die migrantischen Opfer des „NSU“ immer weiter der Zugehörigkeit zu dieser bezichtigt. Dies führte nicht nur zur sozialen Stigmatisierung der Opfer und ihrer Familien, sondern auch zur Nichtaufklärung der Taten.
Weil Hinweise auf rassistische Motive der Täter von Beginn der Mordserie an systematisch und in unzulässiger Weise ausgeblendet wurden, wurden viele Spuren nicht verfolgt. Bereits die zahlreichen Zeugenhinweise, die die mutmaßlichen Mörder Mundlos und Böhnhardt beschrieben, hätten, sofern ihnen nachgegangen worden wäre, gereicht, die Mordserie zu einem früheren Zeitpunkt zu stoppen und Menschenleben zu retten.
d) Ein weiterer Hinweis auf institutionellen Rassismus ist, dass der polizeiliche Blick von außen zu einer korrekten Beschreibung der hinter den Mordtaten stehenden rassistischen Motive führte. Das FBI hat im Juni 2007 auf Bitten der deutschen Ermittlungsbehörden ebenfalls ein Täterprofil zur Ceska-Mordserie erstellt. Basierend auf deren Daten stellten die FBI-Ermittler fest: „Der Täter ist eine disziplinierte, reife Person, die die Opfer erschießt, weil sie türkischer Herkunft sind oder eine türkische Herkunft zu haben scheinen. Der Täter hat eine persönliche, tief verwurzelte Feindseligkeit gegen Menschen türkischer Herkunft.“(13)
Während die deutschen Polizeibehörden sich auf die Vorstellung eines kriminellen Umfelds der Opfer fixierten, wiesen die amerikanischen ErmittlerInnen in die richtige Richtung. Beiden Seiten lagen die gleichen Informationen für die Erstellung des Täterprofils vor.(14)
e) In der Ermittlungsarbeit zum „NSU“ kommt auch offen rassistisches Denken zum Ausdruck, beispielsweise heißt es in einer operativen Fallanalyse des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Charakterisierung des Täters der Mordserie: „Vor dem Hintergrund, dass die Tötung von Menschen in unserem Kulturraum mit einem hohem Tabu belegt ist, ist abzuleiten, dass der Täter hinsichtlich seines Verhaltenssystems weit außerhalb des hiesigen Normen- und Wertesystems verortet ist.“(15)
In dem Ermittlungsverfahren zum Mord an der Polizistin findet sich eine Vielzahl rassistischer Stereotype und Bezeichnungen. So wird in einem LKA-Bericht die Bewertung eines Psychologen affirmativ wiedergegeben, in dem es über einen verdächtigten  Roma-Angehörigen heißt, der Mann sei „ein typischer Vertreter seiner Ethnie“, was bedeute, dass „die Lüge ein wesentlicher Bestandteil seiner Sozialisation“ ist.(16)
f) Entgegen der Angaben in dem Bericht der Bundesregierung hat sich in dem Strafverfahren gegen Beate Zschäpe u.a. und in den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen(17) gezeigt, dass mangelhafte Koordination zwischen Verfassungsschutz und Polizei und fehlende Kenntnisse der rechtsextremen Szene nicht die Ursache dafür waren, dass das Motiv hinter den Morden und Anschlägen unentdeckt blieb. Da den Hinweisen, die in die Richtung rechtsextremer Täter oder rassistischer Motive deuteten, nicht nachgegangen wurde bzw. diese ignoriert bis aktiv unterdrückt wurden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein verbesserter Austausch und eine weitergehende Koordination gehabt hätten. Im Übrigen hat die Aufarbeitung des „NSU“-Komplexes gezeigt, dass die Zusammenarbeit der Polizeibehörden untereinander und mit den  Verfassungsschutzbehörden sehr gut funktionierte, wenn es nicht um Rassismus oder Rechtsextremismus ging, sondern um Ermittlungen im Bereich organisierter Kriminalität oder des vom Verfassungsschutz so genannten „Ausländerextremismus“.(18)
4. Diese nur ausschnitthaft skizzierten offen und strukturell  rassistischen Denk- und Handlungsstrukturen, durch die die Ermittlungen gekennzeichnet waren, wurden in keinem der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse bisher als solche ausdrücklich benannt und somit auch nicht aufgearbeitet.(19)
Das gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass die  Ermittlungsbehörden bis heute auch in anderen Fällen fortlaufend einseitig ermitteln. Statt einer Aufarbeitung wird in einem offiziellen Bericht des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31. Januar 2014 der oben genannte polizeiliche Bericht aus dem Jahr 2007 gerechtfertigt:
„Trotz der seinerzeit sehr schmalen Datenbasis wurden die Morde durch die Gesamtanalyse, nach dem hier vorliegenden Kenntnisstand auch in retrograder Betrachtung, in weiten Teilen realitätsnah rekonstruiert und die richtigen Schlüsse, beispielsweise zum kontrollierten Täterverhalten, gezogen.“(20)
Auch über drei Jahre nach der Selbst-Enttarnung des „NSU“ zeigt sich der Polizeiapparat des Landes Baden-Württemberg also nicht in der Lage zur Selbstkritik. Bezogen auf die fehlgeleiteten Ermittlungen gegen Sinti und Roma gab es von offizieller Seite keinerlei Worte des Bedauerns, obwohl sich diese Verdächtigungen als haltlos erwiesen und die zuständige Staatsanwaltschaft die gegen die verdächtigten Sinti und Roma eingeleiteten Verfahren ausdrücklich als falsche Spur einstellte. Damit wurde die öffentliche Stigmatisierung der Minderheit bis heute nicht korrigiert. Das übergeht auch entsprechende Forderungen des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma.
Ebenso wenig wurden die Bezichtigungen, die Opfer seien Teil der organisierten Kriminalität, kritisch reflektiert. Alle der zahlreich vernommenen Polizeibeamten, die im seit Mai 2013 laufenden „NSU“-Strafverfahren in München als Zeugen gehört wurden, haben ihr damaliges Vorgehen nicht hinterfragt, sondern auch noch unter dem Eindruck der Selbstenttarnung des „NSU“ gerechtfertigt. Die Verdächtigungen gegenüber den Opfern und ihren  Familienangehörigen, die Unterstellung, an den Morden beteiligt gewesen zu sein bzw. Kontakt zur organisierten Kriminalität zu haben, waren demütigend und verletzend und haben das Vertrauen in deutsche Behörden massiv beschädigt.

Bis heute wird der Tatsache zu wenig Beachtung geschenkt, welche Wirkung die rassistische Auswahl der Opfer für die überlebenden Opfer, ihre Angehörigen und für die Gruppe, mit denen die Opfer
identifiziert wurden, hatte. Die Tatsache, dass die Ermittlungsarbeit von Vorurteilen geprägt war und dass der institutionelle Rassismus der staatlichen Behörden unaufgeklärt bleibt, beeinträchtigt die überlebenden Opfer, ihre Angehörigen sowie die Gruppen, die davon betroffen sind (Migranten, insbesondere türkeistämmige Migranten, und Minderheiten wie Roma und Sinti).
Aufgrund der fehlenden Thematisierung von institutionellem Rassismus werden jene bis heute mit der Erfahrung alleine gelassen, vom Rechtsstaat nicht ausreichend geschützt, sondern vielmehr verdächtigt zu werden. Für viele Menschen in Deutschland bedeutet dies eine anhaltende Einschränkung ihres persönlichen  Wohlbefindens.
Die fehlgeleiteten Ermittlungen und die bis heute ausstehende Auseinandersetzung mit den Versäumnissen der Landes- und Bundespolizeien, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden und Innenministerien betrachten wir als Einschnitt in der  bundesdeutschen Strafverfolgungsgeschichte.
Auf die Rolle des Verfassungsschutzes, der aufgrund einer Vielzahl von V-Leuten und Informanten von Anfang an sehr dicht am „NSU“ war, wird in diesem Bericht nicht eingegangen, da er sich auf den Aspekt des institutionellen Rassismus im „NSU“-Kontext beschränkt.

II. Notwendige Schritte, um Einzelne und Gruppen vor rassistischer Diskriminierung zu schützen
Die Thematisierung des institutionellen Rassismus ist zentral für die Aufarbeitung der staatlichen Ermittlungsfehler und  Bearbeitungsprobleme beim Umgang insbesondere mit rassistischer Gewalt. Rassismus muss als solcher benannt und öffentlich angeklagt werden, ohne ihn auf politisch organisierten Rechtsextremismus zu reduzieren.
Vielmehr ist die Kategorisierung unter „(Rechts-)Extremismus“ ein zentrales Problem im Umgang mit Rassismus und rassistischer Gewalt. Dieses in Deutschland dominante Konzept verhindert häufig bereits die Wahrnehmung von Rassismus, umso mehr eine  konstruktive und zielführende Auseinandersetzung, um das Problem zu adressieren und zu bekämpfen. Die Bundesrepublik Deutschland muss die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Staatsdienstes auf diskriminierende Denkweisen und der dadurch der Gesellschaft vermittelten Werte kritisch überprüfen. Auf Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse müssen Maßnahmen ergriffen werden, um für die gesamte Bevölkerung einen gleichmäßigen Schutz durch effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Entsprechend des Sichtbarwerdens von institutionellem Rassismus gilt es, konkrete Maßnahmen zu entwickeln und in staatlichen Institutionen, insbesondere in den Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden, umzusetzen. Zu diesen gehören u.a.:

-Immer wieder gibt es Berichte über Fälle rassistischen Verhaltens der Polizei, die mangels eines unabhängigen Untersuchungsgremiums nicht ansatzweise aufgearbeitet werden können.(21) Es fehlen unabhängige Ombudsstellen auf Bundes- und Länderebenen, die mit der Opfer- und  Angehörigenbetreuung beauftragt sind. Ein zentraler Schritt ist, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Sicherheitsapparat auf Bundes- und auf Länderebene gesetzlich zwingend dazu verpflichtet, einen rassistischen Hintergrund sorgfältig zu prüfen, wenn das Opfer einen migrantischen Hintergrund hat.
Die Einrichtung von unabhängigen Beschwerdestellen für polizeiliches Fehlverhalten wurde bereits von verschiedenen Seiten gefordert, u.a. von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), von UNArbeitsgruppen und dem Menschenrechtskommissar des Europarats sowie in Deutschland u.a. von drei (der fünf) Parteien des „NSU“-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages und vom Deutschen Institut für Menschenrechte.(22)
In Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen ist die Bundesrepublik Deutschland wiederholt auf Diskriminierungen von Minderheiten durch die Polizei hingewiesen worden.(23)

Dementsprechend haben laut ECRI und Human Rights Watch
Minderheitengruppen hierzulande den Eindruck, sich nicht auf die Polizei verlassen zu können.(24) Es wurden Benachteiligung von Muslimen(25) und eine ablehnende Haltung in der Polizei gegenüber Roma (26); Hilfsverweigerungen gegenüber Schwarzen, wenn diese um Hilfe der Polizei bei rassistischen Übergriffen bitten; und pauschale Verdächtigungen von schwarzen Opfern bzw. Nachlässigkeit bei der Verfolgung der Täter (27) vermerkt.

Auch hat der  UN-Antirassismus-Ausschuss besorgt zur Kenntnis genommen, dass es wiederholt Berichte über rassistische Vorkommnisse auf Polizeiwachen gab: Dazu gehören Misshandlungen von AusländerInnen, einschließlich Asylbewerbern, und von deutschen Staatsangehörigen ausländischer Herkunft durch Beamte der Strafverfolgungsbehörden.(28) Diese Missstände werden in dem 19.-22. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nicht erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland wiederholt versäumte, diese Themen zu problematisieren und aufzuarbeiten.

– Zwar erwähnt die Bundesrepublik Deutschland in ihrem aktuellen Staatenbericht Weiterbildungsmaßnahmen der Polizei in Bezug auf interkulturelle Kompetenzen (Abschnitte 103-105, S. 25), jedoch setzt sie sich hierbei nicht mit den Themen Rassismus und Diskriminierung auseinander. Damit besteht die Gefahr, dass durch „interkulturelle“ Bildung ethnisierende und kulturalistische Vorurteile etabliert oder verstärkt werden.
Es bedarf Weiterbildungsmaßnahmen der Beamtenschaft – nicht alleine beschränkt auf die der Polizei –, um die Auswahlprozesse bezogen auf das Personal zu ändern und ihr Bewusstsein für die Problematik des Rassismus zu schärfen.

– Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über zeitgenössische Formen des Rassismus, rassistische Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz wird aufgefordert, einen Bericht über den „NSU“-Komplex  anzufertigen und dabei der Frage des individuellen und institutionellen Rassismus bei der Ermittlungsarbeit der Polizei und der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden nachzugehen.
Ziel des Berichts sollte die Klärung folgender Fragen sein: Hat die Bundesrepublik Deutschland alles getan, um die Hintergründe der Entstehung des „NSU“ und seiner Taten aufzuklären? Hier gilt es auch die Frage nach der staatlichen Unterstützung des „NSU“-Umfelds durch verschiedene Verfassungsschutzbehörden aufzuklären. Des Weiteren ist zu untersuchen, ob bzw. welche Rolle institutioneller Rassismus bei der Nichtaufklärung der „NSU“-Morde und der damit einhergehenden Kriminalisierung der migrantischen Opfer des „NSU“ spielte. Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Maßnahmen die Bundesrepublik Deutschland getroffen hat, um ein erneutes staatliches Versagen, wie es in den Reaktionen auf die Delikte des „NSU“ festgestellt wurde, zu verhindern.
Die Möglichkeit der Einbeziehung des UN-Sonderberichterstatters ergibt sich aus den Beschlüssen der UN-Menschenrechtskommission (Resolutionen 1993/20 und 1994/64). Demnach gehört es zu seinen Aufgaben, Staaten dazu aufzufordern, bei behaupteten Fällen von Rassismus die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
Der Sonderberichterstatter verschafft sich durch Erkundungsbesuche vor Ort ein Bild der Lage und legt dem Menschenrechtsrat und der UN-Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Auch untersucht er die Leistungsfähigkeit und Zweckdienlichkeit der von Regierungen ergriffenen Maßnahmen, um die Lage der von Rassismus Betroffenen zu verbessern.(29)

III. Dieser Parallelbericht ist ein gemeinsames Projekt

von AnwältInnen der Nebenklage des „NSU“-Prozesses am Oberlandesgericht in München, zivilgesellschaftlichen Organisationen und WissenschaftlerInnen aus ganz Deutschland. Unzählige Einzelpersonen unterstützen dieses Projekt, von denen einige im Folgenden genannt werden.
1) VertreterInnen der Nebenklage des „NSU“-Prozesses am Oberlandesgericht in München:

Seda Basay-Yildiz
Antonia von der Behrens
Dr. Mehmet Gürcan Daimagüler, MPA
Dr. Björn Elberling
Berthold Fresenius
Carsten Ilius
Stephan Kuhn
Angelika Lex
Edith Lunnebach
Alexander Hoffmann
Ogün Parlayan
Sebastian Scharmer
Dr. Peer Stolle
2) Einzelpersonen
Dr. Achim Doerfer, Mitglied des Vorstands der Jüdischen Gemeinde Göttingen
Uwe-Karsten Heye, ehemaliger Regierungssprecher der Bundesregierung,
Vorsitzender von Gesicht Zeigen! e.V.
Heike Kleffner, Journalistin und Vorstandsmitglied der mobilen Opferberatung
Pfarrer Lothar König, Vorsitzender der Jungen Gemeinde Jena
Stephan Kramer, ehemaliger Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland
K.d.ö.R.
Markus Löning, ehemaliger Menschenrechtsbeauftragte der Bundesrepublik Deutschland
Cornelia Schmalz-Jacobsen, ehemalige Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Ehrenvorsitzende Humanity in Action Deutschland e.V.
3) NGOs
AG Arsch huh – Zäng Ussenander e.V.
Amadeu-Antonio Stiftung
ASA-FF e.V. – Netzwerk für Globales Lernen
Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratieentwicklung e.V., BAGD
Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche und Rechtsextremismus, BAG K+R
Bundesverband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V.
Generation ADEFRA – Schwarze Frauen in Deutschland e.V.
Gesicht zeigen! e.V.
Humanity in Action Deutschland e.V.
Initiative Schwarzer Deutscher e.V. (ISD-Bund e.V.)
Institute for the Study of Radical Movements (ISRM)
Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen in Baden-Württemberg
Liberale Türkisch-Deutsche Vereinigung
Miteinander – Netzwerk für Demokratie und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt e.V., Magdeburg
NAVEND -⁠ Zentrum für Kurdische Studien e.V.
Netzwerk Rassismuskritische Migrationspädagogik Baden- Württemberg
NSU-Watch
RAV – Republikanischer Anwältinnen- und Antwaltsverein e.V.
Vorstand Stiftung für die Internationalen Wochen gegen Rassismus
TAVAK – Stiftung für Türkisch-Europäische Wissenschaft und Bildung
Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg (TBB)
Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD)
ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur
Zentralrat Deutscher Sinti und Roma
4) WissenschaftlerInnen
Prof. Dr. Klaus Ahlheim, Berlin
Prof. Dr. Wolfgang Benz, Berlin
PD Dr. Sabine Berghahn, Freie Universität Berlin
Prof. Dr. Renate Bitzan, Technische Universität Nürnberg
Prof. Dr. Elmar Brähler, Universität Leipzig
Prof. Leah Carola Czollek, Institute Social Justice and Diversity und Alice Salomon Hochschule, Berlin
PD Dr. Oliver Decker, Universität Leipzig
Prof. Esther Dischereit, Universität Wien
Dr. Karim Fereidooni, Ruprecht Karls Universität Heidelberg
Prof. Dr. Hajo Funke, Freie Universität Berlin
Dr. Daniel Geschke, Friedrich Schiller Universität Jena
Jutta Heppekausen, Pädagogische Hochschule Freiburg
Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte (HLCMR) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin
Prof. Dr. Margret Jäger, Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung e.V. (DISS)
Prof. Dr. Juliane Karakayali, Evangelische Hochschule Berlin
Prof. Dr. Michaela Köttig, Hochschule Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Beate Küpper, Hochschule Niederrhein
Prof. Dr. Esther Lehner, Alice Salomon Hochschule, Berlin
Prof. Dr. Maria do Mar Castro Varela, Alice Salomon Hochschule, Berlin
Prof. Dr. Marion Mayer, Alice Salomon Hochschule, Berlin
Prof. Dr. Claus Melter, Hochschule Esslingen
Prof. Dr. Kurt Möller, Hochschule Esslingen
Dr. Jobst Paul, Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung e.V. (DISS)
Prof. Dr. Nivedita Prasad, Alice Salomon Hochschule, Berlin
Matthias Quent, Soziologe, Friedrich ⁠Schiller Universität Jena
Prof. i. R. Dr. Frank-Olaf Radtke, Goethe Universität Frankfurt a.M.
Prof. Dr. Roland Roth, Hochschule Magdeburg-Stendal
Prof. Dr. Barbara Schäuble, Alice Salomon Hochschule, Berlin
Dr. Wiebke Scharathow, Pädagogische Hochschule Freiburg
Dipl.-Soz.Wiss Jan Schedler, Ruhr- Universität Bochum
Dr. Britta Schellenberg, Ludwig Maximilan Universität München
Prof. Dr. Karin Scherschel, Hochschule RheinMain
Prof. Dr. Albert Scherr, Freiburg
Prof. Dr. Barbara Stauber, Universität Tübingen
Prof. Dr. Dietrich Thränhardt, Universität Münster
Dr. Astride Velho, Hochschule Landshut
Prof. Dr. Manuel Vogel, Friedrich Schiller ⁠Universität Jena
Prof. Dr. Klaus Wahl, München
Prof. Dr. Erol Yildiz, Universität Innsbruck
Redaktionskomitee
Dr. Britta Schellenberg (Sachverständige im NSU“-Untersuchungsausschuss des
Deutschen Bundestages)
Dr. Mehmet Daimagüler (Opferanwalt im „NSU“-Prozess)
Antonia von der Behrens (Opferanwältin im „NSU“-Prozess)
Seda Basay-Yildiz (Opferanwältin im „NSU“-Prozess)
Carsten Ilius (Opferanwalt im „NSU“-Prozess)
Dr. Achim Doerfer (Mitglied des Vorstands der Jüdischen Gemeinde Göttingen)
Lektorat: Barbara Driesen
Kontakt
Dr. Mehmet Daimagüler and Dr. Britta Schellenberg
Kantstraße 99
D-10627 Berlin
Telefax: 0049 30 9210 2402
Mobil: 0049 160 8362103
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britta.schellenberg@lrz.uni-muenchen.de

Fußnoten:

1 Vgl. CERD/C/DEU/19-22, D. Article 4, d, S. 17-20. (7. April 2015). Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache (7.April 2015).

2 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 7. März 1966. In: Bundesgesetzblatt (BGBL) 1969.
3 Ebenda, S. 18.
4 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses des Bundestages v.22.08.2013, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14600, S. 891.
5 The Stephen Lawrence Inquiry, Report of an inquiry by Sir William MacPherson of Cluny (The MacPherson Report): Chapter 6.34. https://www.gov.uk/government/publications/the-stephen-lawrence-inquiry (7.April 2015).
6 Zweite Operative Fallanalyse des LKA Bayern vom 9. Mai 2006, vgl. hierzu: Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14600, S. 560.
7 Ebenda, S. 575.
8 Operative Fallanalyse des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 30. Januar 2007.
9 Ebenda, S. 163, Fn. 13.
10 So beschrieb z.B. im Fall des Mordes an Mehmet Kubasik am 4. April 2006 die wichtigste Zeugin die mutmaßlichen Täter konsistent als „Nazis“ oder „Junkies“; in den auf die
Vernehmungen folgenden Ermittlungsberichten war nur noch von „Junkies“ die Rede. Dem Hinweis auf „Nazis“ wurde nicht gefolgt, er wurde nicht einmal mehr erwähnt.
11 Im Fall Ismail Yaşar erkannte eine Zeugin auf einer Filmaufnahme, die am Tag des Bombenanschlags auf die Kölner Keupstraße aufgenommen wurde, einen der Männer, die sie
kurz vor dem Mord an Ismail Yaşar in der Nähe des Tatortes gesehen hatte. Obwohl die Zeugin sagte, die Männer hätten eine helle Hautfarbe gehabt, erinnert sie sich, dass ihr die
Beamten in der Folge ausschließlich Fotos von dunkelhäutig aussehenden Tatverdächtigen vorlegten. Vgl. Abschlussbericht des „Untersuchungsausschuss Rechtsterrorismus in Bayern
– NSU“, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/17740, S. 141 ff.
http://www.bayern.landtag.de/images/content/NEU_Drs_16-17740_NSU_FINAL_18072013.pdf (7. April 2015).
12 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14600, S. 274.
13 Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14600, S. 578.
14 Vgl. hierzu Berichte in deutschen Medien, bspw. Spiegel Online vom 23. April 2012:http://www.spiegel.de/panorama/justiz/ceska-morde-des-nsu-fbi-ging-von-auslaenderhass-alsmotiv-
aus-a-829270.html (7. April 2015).
15 Bericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg v. 30.01.2007, S. 162 f. Vgl. hierzu:Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14600, S. 575.
16 Ermittlungsverfahren in dem Mord zum Nachteil Michèle Kiesewetter, StA Heilbronn, AZ.16 UJs 1068/07, Band 2, Bl. 14.
17  Neben dem oben zitierten parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags hat es Untersuchungsausschüsse in den Bundesländern Sachsen, Bayern und
Thüringen gegeben. Aktuell arbeiten weiterhin in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg parlamentarische Untersuchungsausschüsse zum Thema „NSU“ und zum
möglichen Fehlverhalten staatlicher Institutionen.
18 Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14600, S. 994.
19 Vgl. hierzu auch die Presseerklärung von NebenklagevertreterInnen vom 22.08.2013 zur Veröffentlichung der „Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses
des Bundestages v. 22.08.2013“. Vgl. http://www.nsunebenklage.
de/blog/tag/presseerklaerung/ (7. April 2015).
20 Innenministerium Baden-Württemberg vom 31.01.2014.
21 ECRI-Bericht 2009, S. 11.
22 Vgl. Töpfer, Eric, unter Mitarbeit von Julia von Normann (2015): Unabhängige Polizei-Beschwerdestellen. Eckpunkte für ihre Ausgestaltung. Policy Paper Nr. 27. Institut für Menschenrechte, Berlin. http://www.institutfuermenschenrechte.de/publikationen/detailansicht.html?tx_commerce_pi1%5BshowUid%5D=567&cHash=4c34edc668873c141a30e83065518c53 (7. April 2015).
23 ECRI-Bericht 1998, S. 11 Nr. 16; ECRI-Bericht 2004, S. 25 Nr. 69; ECRI-Bericht 2009, S. 36 Nr. 96, 40 Nr. 111, 51 Nr. 159, 39 Nr. 108; CERD, Concluding Observations 2001, Abschnitt 11.
24 ECRI-Bericht 1998, S. 11 Nr. 16., Human Rights Watch (12/2011): Reaktionen des Staates auf „Hasskriminalität in Deutschland“. New York/Berlin.
25 ECRI-Bericht 2009, S. 36 Nr. 96.
26 ECRI-Bericht 2009, S. 40 Nr. 111.
27 ECRI-Bericht 2009, S. 39 Nr. 108; S. 50 Nr. 158.
28 CERD, Concluding Observations 2001, Abschnitt 11.
29 Vgl. http://www2.ohchr.org/english/issues/racism/rapporteur/index.htm (7. April 2015).

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