Abschiebungshaft: Fesselung weiter erlaubt

Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt (Foto: Flüchtlingsrat Brandenburg)
Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt (Foto: Flüchtlingsrat Brandenburg)
Zaun am Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt (Foto: Christoph Schulze)
Zaun am Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt (Foto: Christoph Schulze)
Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt (Foto: Christoph Schulze)
Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt (Foto: Christoph Schulze)

An der Verhandlung nahm sie nicht teil. Sie wurde bereits abgeschoben. Im Oktober 2007 stellte das Gericht fest, dass ihre Menschenwürde nicht verletzt worden sei. Die Fesselungen könnten, so das Gericht, als »unmittelbarer Zwang gegenüber Abschiebungshäftlingen« angesehen werden, und der ist durch ein Landesgesetz erlaubt. Die Umsetzung müsse nicht näher geregelt werden. Für die Durchführung der Fesselungen interessierte sich dagegen der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Nach einer Inspektion im Jahr 2000 rügte der Ausschuss, dass Abschiebungshäftlinge an im Boden eingelassenen Eisenringen festgeschnallt wurden. Die Vorrichtungen wurden daraufhin entfernt.

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